AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen («AGB») der BLECHTECH AG

A Vertragsgrundlagen, Gerichtsstand

1. AGB

Die AGB gelten für alle Bestellungen von Kunden bei der BLECHTECH AG.

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden gelten nur, soweit dies die BLECHTECH AG in einer Auftragsbestätigung, einem Vertrag oder bei Abgabe eines verbindlichen Angebotes schriftlich erklärt.

Andere Abweichungen von den AGB gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

2. Anwendbares Recht

Es ist ausschliesslich Schweizerisches materielles Recht anwendbar, namentlich das schweizerische Obligationenrecht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener-Kaufrecht) ist deshalb nicht anwendbar.

Wenn in der Auftragsbestätigung oder in den Zeichnungen nicht anders vermerkt, arbeitet die BLECHTECH AG nach Allgemeintoleranzen ISO 2768-mL und bei Schweisskonstruktionen nach EN ISO 13920-BF.

3. Gerichtsstand

Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus Bestellungen ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der BLECHTECH AG derzeit Dachsen im Kanton Zürich (Schweiz).

B Angebote

4. Angaben auf Website bzw. in Prospekten

Angaben zu Produkten und Preisen auf der Website oder in Prospekten, Publikationen etc. sind keine Angebote. Sie dienen dem Kunden als Grundlage, ob er eine Offerte einholen will.

5. Offerte und Auftragsbestätigung; Kontrollpflicht insbesondere für Massangaben

Offerten der BLECHTECH AG sind 30 Tage gültig, sofern in der Offerte selbst nichts anderes vermerkt ist.

Die Annahme der Offerte durch den Kunden wird mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung bestätigt. In der Auftragsbestätigung sind allfällige Anpassungen gegenüber der Offerte vermerkt.

Der Kunde hat die Auftragsbestätigung innert 2 Werktagen seit Versand zu kontrollieren und allenfalls zu beanstanden. Zur Kontrolle gehört auch, ob die Massangaben in der Auftragsbestätigung und/oder allfällige Konstruktionszeichnungen den Anforderungen des Kunden entsprechen. Ohne Beanstandung ist die Auftragsbestätigung verbindlich.

Nachträgliche Änderungen der Auftragsbestätigung – einschliesslich Zustimmung der BLECHTECH AG zum Widerruf einer Bestellung – binden die BLECHTECH AG nur, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die BLECHTECH AG berücksichtigt dabei, inwieweit der Produktionsstand nachträgliche Änderungen zulässt. Für Mehrkosten, die durch nachträgliche Änderung ausgelöst werden, gilt Ziff. 7.

C Rechte und Pflichten aus dem Werkvertrag

a) Leistung und Gegenleistung

6. Vergütung und Zahlungsfristen

Die Preise sind, sofern nicht anders ausgewiesen, Nettopreise. Hinzu kommen staatliche Abgaben wie z.B. MwSt., Warenverkehrssteuern, Einfuhrgebühren oder Zölle.

Die Zahlungsfristen werden in der Auftragsbestätigung festgelegt. Ohne solche Festlegung

  • sind Rechnungen innert 30 Tagen seit Ausstellung ohne Abzug zu bezahlen,
  • gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug, wenn er einen Zahlungstermin nicht einhält.

7. Mehrkosten

Fällt bei der BLECHTECH AG Aufwand an, der in der Auftragsbestätigung nicht vorgesehen ist, kommt der Kunde dafür auf, wenn dieser zusätzliche Aufwand durch ihn bedingt ist, z.B. weil der Kunde die Bestellung ändern möchte oder das Produkt nicht rechtzeitig entgegennehmen kann.

8. Produkt

Die BLECHTECH AG hat dem Kunden das in der Auftragsbestätigung erwähnte Produkt zu liefern und erstellt die erforderlichen Unterlagen, z.B. Konstruktionszeichnungen.

Die Ausführung und Material richten sich nach der Zeichnung und den Vorgaben des Kunden.

9. Verschaffung des Eigentums

Die BLECHTECH AG verpflichtet sich, dem Kunden das Eigentum am Produkt wie folgt zu verschaffen:

  • Hat die BLECHTECH AG keine Montagepflicht, geht das Eigentum auf den Kunden über, sobald er das Produkt am Sitz der BLECHTECH AG abholt oder an den vereinbarten Ort geliefert erhält.
  • Hat die BLECHTECH AG eine Montagepflicht, geht das Eigentum auf den Kunden über, sobald die Montage beendet ist.

10. Abholung / Lieferung, Montage

Die BLECHTECH AG schuldet Lieferung oder Montage nur, wenn dies in der Auftragsbestätigung festgehalten ist.

Ist weder Lieferung noch Montage geschuldet, holt der Kunde das Produkt am Sitz der BLECHTECH AG ab (in Incoterms «Übergabe EXW» genannt). Für die Verpackung sorgt der Kunde.

Für Montagearbeiten können Unterakkordanten eingesetzt werden.

11. Termine

Wenn in der Auftragsbestätigung nichts anders festgehalten, sind Termine für Abholung oder Lieferung oder Montage nicht garantiert.

Die BLECHTECH AG haftet in keinem Fall

  • für Verspätungen infolge höherer Gewalt wie z.B. Beschädigung von Produktionsstätten, Epidemien, Export- oder Importbeschränkungen, Unfällen,
  • wenn ein Artikel nicht mehr lieferbar ist.

Der Kunde kann den Liefer- oder den Montagetermin verschieben, wenn er das der BLECHTECH AG mindestens 3 Tage (72 Stunden) vorher anzeigt. Andernfalls behält sich die BLECHTECH AG vor, ihre Aufwendungen in Rechnung zu stellen.

Muss der Kunde den Termin um mehr als vier Wochen verschieben, behält sich die BLECHTECH AG vor, Mehrkosten, insbesondere infolge Verteuerung von Transport oder Montage, zu überwälzen.

12. Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen wie folgt auf den Kunden über:

  • bei Lieferung durch die BLECHTECH AG: sobald das Produkt abgeliefert ist, spätestens aber 30 Tage nach Anzeige, dass das Produkt geliefert werden kann;
  • bei Montagepflicht: mit Abnahme, dies in sinngemässer Anwendung der Regeln von Art. 157 SIA-Norm 118.

13. Aufgaben des Kunden

Schuldet die BLECHTECH AG die Montage des Produkts, hat der Kunde den Einsatzort so vorzubereiten, dass die BLECHTECH AG montieren kann. Alle Nebenarbeiten am Einsatzort sind ebenfalls Sache des Kunden.

b) Konsequenzen, wenn Pflichten nicht (oder nicht richtig) erfüllt werden

14. Transportschäden

Wenn die FIRMA die Lieferung übernommen hat und das Produkt beim Transport beschädigt wird, hat der Kunde die FIRMA über diesen Schaden innert vier Tagen zu informieren. Andernfalls erlischt der Anspruch des Kunden auf Schadenersatz.

15. Mängel

Soweit die BLECHTECH AG Zusicherungen, insbesondere Zusicherungen hinsichtlich Qualität, abgibt, sind diese massgeblich.

Soweit die BLECHTECH AG die gelieferten Komponenten bei Dritten bezieht, haftet sie dem Kunden gegenüber nicht weitergehend als der Dritte ihr gegenüber haftet.

Im Übrigen richten sich Obliegenheiten und Rechte des Kunden nach den Regeln der Art. 367 – 371 OR.

Klärt die BLECHTECH AG auf Wunsch des Kunden ab, ob das Produkt einen Mangel hat, trägt der Kunde Aufwand und Kosten, wenn sich das Produkt als mängelfrei erweist.

16. Zahlungsverzug

Hält der Kunde die Zahlungsfristen (siehe Ziff. 6) nicht ein,

  • können jegliche weiteren Leistungen von einer angemessenen Vorauszahlung des Kunden oder einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden; anders lautende Zahlungspläne sind in diesem Fall nicht massgeblich;
  • fallen dem Kunden versprochene Vorteile (Skonti und Rabatte auf noch nicht bezahlten Beträgen, Zahlungsaufschübe aus anderen oder derselben Bestellung) dahin;
  • schuldet der Kunde Verzugszins; massgebend ist der am Zahlungsort übliche Zins für Kontokorrentkredite an Unternehmen, mindestens aber 5%.

D Sonstiges

17. Schriftform

Soweit Schriftlichkeit verlangt ist, entspricht die Kommunikation per E-Mail diesem Erfordernis, nicht aber über die Kommunikation per Messanger-Dienst oder über eine elektronische Plattform wie Teams.

18. Immaterialgüterrechte

Soweit nicht anders vereinbart,

  • stehen Immaterialgüterrechte der BLECHTECH AG wie Urheberrechte, Design, Know-how der BLECHTECH AG ausschliesslich und uneingeschränkt zu,
  • so dass der Kunde daran keine wie auch immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte hat.

Dieser Schutz erstreckt sich unabhängig vom Träger (Angaben auf Website, elektronische Daten auf USB-Sticks, physische Dokumente, Filme) und unabhängig vom Grad der Ausarbeitung (Skizze, Entwurf, fertig ausgearbeitetes Dokument) auf Pläne, Konstruktionszeichnungen, Skizzen, Abbildungen, technischen Unterlagen, Anleitungen, Produktbeschreibungen, Kostenvoranschläge.

19. Abtretungs- und Verrechnungsverbot

Forderungen des Kunden gegen die BLECHTECH AG dürfen ohne schriftliche vorgängige Zustimmung der BLECHTECH AG nicht abgetreten werden.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen die BLECHTECH AG mit deren Forderungen aus der Bestellung zu verrechnen.

20. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Vertrags mit dem Kunden, einschliesslich der vorliegenden AGB, ungültig sein oder werden, ersetzen die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch eine andere Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.

Dachsen, 03.03.2025